Anwaltsgebühren:

Die Gebühren des Rechtsanwaltes berechnen sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Das RVG richtet sich bei der Höhe der Gebühren nach zwei Berechnungsformen:


1. Betragsgebühren

Bei Betragsgebühren ist der in Ansatz zu bringende Betrag in Euro im Gebührenver­zeichnis genannt. Sogenannte Betragsrahmen­gebühren geben einen Rahmen in Euro an. Nach Betragsgebühren wird vorwiegend im Strafrecht und im Sozialrecht abgerechnet. Hier gibt es für bestimmte Tätigkeiten − z. B. die Wahrnehmung eines Termins vor einem bestimmten Gericht − einen Rahmen, innerhalb dessen die Gebühr je nach Dauer und Schwierigkeit festgesetzt wird.


2. Satzgebühren

Vom Gegenstandswert abhängige Gebühren werden als Satzgebühren bzw. Satzrahmengebühren bezeichnet.

Im Vergütungsverzeichnis ist entweder ein fester Satz oder ein Satzrahmen genannt. § 13 RVG bestimmt, wie hoch ein Satz (bspw. eine 1,0 Gebühr) je nach Gegenstandswert ist. Demnach kann je nach Gebührensatz die entsprechende Gebühr berechnet werden.


Berechnung der Gebühren

Im Zivilrecht richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Wert, den der Streit für den Mandanten hat (so genannter Streitwert). Bei einer Zahlungsforderung wird dies laut § 4 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 23 RVG regelmäßig die Höhe der Forderung ohne Zinsen und Nebenkosten sein. Anhand des Gegenstandswertes wird eine einfache Gebühr anhand der Wertetabelle gemäß Anlage 2 zu § 13 RVG ermittelt. Für jede Tätigkeit kann der Rechtsanwalt anhand des Vergütungsverzeichnisses (VV) nun einen Faktor für die geleisteten Tätigkeiten bestimmen.

So beträgt der Faktor für eine Klageerhebung laut Nr. 3100 VV 1,3, der Faktor für eine außergerichtliche Vertretung gemäß Nr. 2300 VV zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren.
Abweichend hiervon ist es in geeigneten Fällen aber auch möglich, Honorarvereinbarungen zu treffen, die ein Pauschalhonorar oder aber ein Honorar auf Stundenbasis beinhalten.

Sollten Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein, für die Kosten einer Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung aufzukommen, steht Ihnen u. U. Anspruch auf Unterstützung durch die Staatskasse in Form von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu.

Welche Art der Abrechnung für Ihren Fall in Betracht kommt, muss aber im Rahmen der Mandatsaufnahme individuell festgelegt werden. Die obigen Ausführungen verstehen sich somit als Kurzinformation zum anwaltlichen Gebührenrecht, um Ihnen einen ersten Einblick zu verschaffen.